Sie möchten eine Person ausbilden und betreuen ? Dazu sind Sie verpflichtet, diese Ausbildung zu absolvieren, um die Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die für eine qualitativ hochwertige und fachlich korrekte Betreuung erforderlich sind. Es handelt sich um eine Ausbildung, die vom Bundesgesetz über die Berufsbildung (BBG) gefordert wird.
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Inhalt
- Berufsbildungssystem Schweiz, gesetzliche Grundlagen und Partnerschaften
- Die Lernenden verstehen und begleiten
- Lehrbetrieb werden, Lernende rektrutieren und anstellen
- Vorbereiten der betrieblichen Grundbildung und Integration
- Vorschriften von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz / Arbeitsgesetz
- Methodische Hinweise für die betriebliche Bildung
- Lehren und Lernen im Betrieb
- Kommunikation, Betriebsklima, gleiche Chancen und korrekter Umgang
Es werden keine berufspezifischen Themen während der Ausbildung behandelt. Für zusätzliche Ausbildungsangebote bitten wir Sie, Ihr Berufsverband zu kontaktieren.
Angestrebte Kompetenzen
Berufsbildner in Lehrbetrieben sollen in diesen Kursen die Voraussetzungen für eine systematische, fachgerechte und verständnisvolle Ausbildung der Lernenden erwerben.
Publikum & Voraussetzungen
Dieser Kurs richtet sich an Personen, die Lernende in Unternehmen ausbilden.
Voraussetzungen:
- Wohnort und/oder Arbeitsort im Kanton Freiburg,
- Mindestens über ein EFZ (oder einen gleichwertigen Titel der Sekundarstufe II) verfügen,
- Mindestens 2 Jahre Berufserfahrung in dem Beruf, in dem Sie Lehrlinge ausbilden werden, nachweisen können (die berücksichtigte Erfahrung ist diejenige, die auf das EFZ oder einen anderen gleichwertigen Abschluss der Sekundarstufe II folgt),
- Für alle angegebenen Daten verfügbar sein, es ist keine modulare Ausbildung.
Hinweis: max. 2 Personen aus dem gleichen Betrieb pro Kurs.
⚠ Unvollständige Unterlagen oder Teilnehmer, die die Voraussetzungen nicht erfüllen, können nicht für eine Anmeldung berücksichtigt werden.
Erhaltener Titel
Sie erhalten am Ende dieser Ausbildung eine vom Bund anerkannte kantonale Bescheinigung, sofern die Anwesenheitsquote 90% beträgt.